Satzung


§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Landauer Carneval Club 1965 (LCC)“.

Sitz ist Landau in der Pfalz. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingetragen und führt den Zusatz e. V.. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Landau in der Pfalz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt das Ziel der Pflege kulturellen und historischen Brauchtums, insbesondere der heimischen Fastnachtsbräuche. Gleichzeitig unterhält der Verein Tanzgarden. Der Vereinszweck soll insbesondere durch die Pflege der Kameradschaft, Achtung und Würde des einzelnen Mitglieds und der Pflege der bodenstämmigen, heimischen Fastnacht und deren Verbreitung gewährleistet werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie rein wirtschaftliche Zwecke.

Vorhandene Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Ordentliche Mitgliedschaft und Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person sowie Personengesellschaft werden.

Minderjährige Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres können ebenfalls selbstständig, ordentliches Mitglied mit Stimmrecht werden.

Kinder und Heranwachsende bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Erziehungsberechtigten um einen Antrag zur Aufnahme als Mitglied zu stellen. Vorgenannter Personenkreis kann als aktives Mitglied am Vereinsgeschehen teilnehmen, hat jedoch bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht und kann auch nicht in Vereinsämter gewählt werden.

Die minderjährigen aktiven Mitglieder können jedoch aus ihren Reihen einen Jugendvertreter bestimmen, der in eigener Angelegenheit ein Anhörungsrecht bei Vorstandssitzungen hat.

Auf Antrag können Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben bzw. den Vereinszweck in besonderer Weise gefördert haben, durch Einholung eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle aktiven Mitglieder, sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt und mit ihrer Ernennung von der Beitragszahlung befreit.

Ein aktives Mitglied einer anderen Karnevalgesellschaft kann in unserem Verein kein Amt übernehmen.

Der geschäftsführende Vorstand behält sich vor, über jeden Aufnahmeantrag eines Mitglieds unter Berücksichtigung der eigenen Vereinsinteressen zu entscheiden.

 

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Für die Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragssteller hiergegen Einspruch einlegen. Der Einspruch in innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich (es gilt das Datum des Poststempels) einzulegen. Wird dem Einspruch von Seiten des geschäftsführenden Vorstandes nicht abgeholfen, muss hierüber die erweiterte Vorstandschaft entscheiden. Hierfür ist erforderlich, dass mindestens 2/3 der bei der erweiterten Vorstandschaft anwesenden Mitglieder für die Aufnahme des Antragsstellers abstimmen. Der Einspruch gilt andernfalls als zurückgewiesen, gleichfalls wenn der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung in der Mitgliederliste, Ausschluss und Tod. Eine Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand abgegeben werden. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden, insbesondere, wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der erweiterten Vorstandschaft mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, im Vereinsinteresse einen einstweiligen Ausschluss gegenüber dem Mitglied auszusprechen. Es ruhen dann bis zur Entscheidung durch die erweiterte Vorstandschaft die Rechte und Pflichten des Mitglieds, mit Ausnahme der bestehenden Zahlungsverpflichtungen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme. Beschließt die erweiterte Vorstandschaft den Ausschluss, hat das Mitglied sofort etwaige in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände zurückzugeben. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Ein Mitglied wird durch Streichung aus der Mitgliederliste ausgeschlossen, wenn das Mitglied der festgesetzten Beitragsverpflichtung oder sonstigen Zahlungen nicht nachkommt und nach Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten die mitgeteilten Rückstände ausgleicht.

 

§ 5

Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht an Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Abstimmungen in den Versammlungen hat jedes Mitglied unter Beachtung des § 3 eine Stimme. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und eventuell erlassene Geschäftsordnungen einzuhalten, sowie sonstige satzungsmäßigen Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterstützen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, sowie zu sonstig beschlossenen oder durch Satzung oder sonstige Ordnungen festgelegt Abgaben, verpflichtet.

 

§ 6

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird alljährlich durch die Jahreshaupt- oder Generalversammlung bestimmt. Der Beitrag ist Bringschuld und ist somit spätestens bis 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten. Wer bis zum satzungsmäßig bestimmten Zeitpunkt seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat, ist nicht wahlberechtigt.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der geschäftsführende Vorstand

der erweiterte Vorstand

 

§ 8

Wahlen

Die Vorstandschaft des Vereins wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Alljährlich findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt.

Die Generalversammlung hebt die Jahreshauptversammlung auf. In der Jahreshauptversammlung können kommissarische Änderungen in der Vorstandschaft bis zur nächsten Generalversammlung vorgenommen werden. Die Generalversammlung wird schriftlich durch Einberufung des Vorstandes und durch Bekanntgabe in der Presse einberufen.

Tagesordnungspunkte sind:

Rechenschaftsberichte

Kassenprüferberichte

Entlastung der Vorstandschaft

Neuwahlen

Wahl der Kassenprüfer

Verschiedenes

Alle Ämter sind Ehrenämter, Vergütungen werden nicht gewährt.

 

§ 9

Pflichten der Vorstandschaft

Sämtliche Vorstandsmitglieder haben ihre Ämter, jeder seiner Funktion entsprechend, gewissenhaft zu erfüllen, eingedenk dessen, dass sie das ihnen von den Mitgliedern zugedachte Ehrenamt auch als solches zu führen haben. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB; sie sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende jedoch nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden allein vertretungsberechtigt. Die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen während des Kampagne obliegt einzig und allein dem Präsidenten des Elferrates. Alle übrigen Aufgaben obliegen dem 1. Vorsitzenden.

 

§ 10

Der Vorstand

Die Vorstandschaft besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand

dem erweiterten Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schriftführer/Geschäftsführer

Schatzmeister

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand

sechs Beisitzer

dem amtierenden Präsidenten

dem amtierenden Sitzungspräsidenten

 

Der Elferrat kann für die laufende Kampagne mit Stimmrecht hinzugezogen werden.

 

§ 11

Einnahmen

Der Vereinskasse fließen an ordentlichen Einnahmen

Beitragsgelder

Freiwillige Zuwendungen und die aus Veranstaltungen sich ergebenden Überschüsse

zu.

Alljährlich hat der Schatzmeister der Generalversammlung oder der ordentlichen Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, der von beiden Revisoren geprüft sein muss. Die Rechnungsprüfer können auch auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes Prüfungen vornehmen, wenn begründete Umstände dies gebieten. Dem Schatzmeister ist eine Frist von sechs Wochentagen zwischen der Prüfungsbekanntgabe und der tatsächlichen Prüfung einzuräumen.

 

§ 12

Generalversammlung

Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind unbedingt bindend. Die außerordentliche Generalversammlung kann nur einberufen werden, wenn dringende Vereinsangelegenheiten vorliegen, die in einer Mitgliederversammlung nicht erledigt werden können. Die Einberufungsfrist ist mindestens 14 Tage vor dem Termin vorzunehmen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§ 13

Entlastung

Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt durch Mehrheitsbeschluss bei der Generalversammlung

 

§ 14

Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von jedem ordentlichen Mitglied vorgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Mit dem Auflösungsantrag ist eine Liste mit zehn Unterschriften von ordentlichen Mitgliedern, die nicht miteinander verwandt oder verschwägert sind und auch die Auflösung wollen, einzureichen. Die Generalversammlung ist mindestens drei Monate nach Eingang des Auflösungsantrages einzuberufen. Die Auflösung der Vereins erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit bei der Generalversammlung. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Landau/Pfalz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 28. April 2006 einstimmig beschlossen.